Allgemeine Angebotsbedingungen für Zulieferer der Firma eventfirst
1. Allgemeine Bestimmungen / Rechtsgrundlagen:
1.1 Die Firma Taskwise GmbH, Rosenthaler Str. 36, 10178 Berlin, handelnd unter eventfirst (nachfolgend „eventfirst“ abgekürzt) organisiert Events, Messen, Kongresse, Team-Offsites und andere Gruppenveranstaltungen (nachfolgend einheitlich „Events“ genannt) im Auftrag der Kunden von eventfirst. Der Zuliefer ist ein Unternehmen, welches Leistungen zur Durchführung des Events (Räume, Catering, Veranstaltungsdienstleistungen o.ä.) im Rahmen des Events erbringt (nachfolgend „Supplier“ abgekürzt). 1.2 Soweit die eventfirst das Event nicht ausdrücklich im eigenen Namen durchführt und veranstaltet, erbringt die eventfirst lediglich die Organisations- und Vermittlungsleistung zwischen dem jeweiligen Kunden der eventfirst für das Event und dem Supplier. Im Rahmen der Vermittlung ist die eventfirst durch den Kunden für den Vertragsabschluss und die Vertragsdurchführung bevollmächtigt. 1.3 Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen der eventfirst bzw. dem vermittelten Kunden und dem Supplier finden in erster Linie die Angaben aus der jeweiligen Auftragsbestätigung der eventfirst (auf Grundlage der Angaben im Angebot, die der Supplier im Anmeldeformular abgegeben hat), etwaige sonstige schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien, diese allgemeinen Angebotsbedingungen sowie im Übrigen ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Supplier finden keine Anwendung, soweit sie diesen Angebotsbedingungen widerspechen, und zwar auch dann nicht, wenn sie vom Supplier für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn die eventfirst diesen nicht allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich widerspricht. 1.5 Etwaige von diesen allgemeinen Angebotsbedingungen abweichende Vereinbarungen zwischen der eventfirst bzw. dem Kunden und dem Supplier gelten nur, soweit diese ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden sind. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden entfalten keine Wirksamkeit. 1.6 Die nachstehenden allgemeinen Angebotsbedingungen der eventfirst gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Geschäftsbeziehungen des Austellers mit der eventfirst, und zwar auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich erneut vereinbart oder von der eventfirst für anwendbar erklärt wurden.
2. Bindungsfrist; Zustandekommen des Vertragsverhältnisses :
2.1 Der Supplier ist an sein Angebot für 14 nach Zugang bei eventfirst gebunden; innerhalb dieser Bindungsfrist kann eventfirst das Angebot jederzeit annehmen. 2.2 Der Vertrag kommt unter Zugrundelegung dieser Angebotsbedingungen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung (Annahmeerklärung) durch die eventfirst beim Supplier zustande. 2.3 Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt des Angebots ab, so liegt ein neues Angebot der eventfirst vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Supplier diesem Angebot nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang - in Textform bei der eventfirst eingehend - widerspricht.
3. Preise / Kommission; Nachträgliche Änderungen der Leistungen:
3.1 Die vom Supplier angebotenen Preise müssen die in der Angebotsabfrage genannte Kommission für eventfirst beinhalten; ist eine Kommission in der Angebotsanfrage nicht ausdrücklich beziffert, gilt eine Kommission in Höhe von 15% auf den Gesamtpreis als vereinbart. 3.2 Nachträgliche Änderungen der Leistungen können nicht einseitig vom Supplier vorgenommen werden, soweit dies nicht zwingend aus Gründen außerhalt der Risikosphäre des Supplier notwendig werden würde und für eventfirst bzw. den Kunden zumutbar ist. 3.3 Der Supplier verpflichtet sich, Taskwise jederzeit Preise anzubieten, die mindestens ebenso günstig sind wie die Preise, die er für identische oder vergleichbare Leistungen gegenüber anderen Vertriebspartnern, Plattformen oder Endkunden anbietet.
4. Zahlungsbedingungen / Vorauszahlungen / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht:
4.1 Sofern nicht schriftlich eine anderweitige Vereinbarung ausdrücklich von eventfirst bestätigt worden ist, ist die vereinbarten Vergütung in voller Höhe nach Rechnungsstellung erst nach vollständiger Leistungserbringung zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln des Zahlungsverzuges. 4.2 Die Supplier ist nur dann berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, wenn dies von eventfirst ausdrücklich für das konkrete Angebot bestätigt wurde. 4.3 Wechsel- und Scheckzahlungen werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. 4.4 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Supplier ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine Forderung, die rechtskräftig festgestellt wurde, unbestritten ist oder von eventfirst anerkannt worden ist. Außerdem sind Supplier zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur dann befugt, wenn ein Gegenanspruch des Supplier auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder von der eventfirst anerkannt wurde.
5. Kündigung und Rücktritt der eventfirst:
5.1 Die eventfirst ist berechtigt, bis 4 Wochen vor Beginn des Events kostenfrei vom Vertrag mit dem Supplier zurückzutreten. 5.2 Die eventfirst ist, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, zur Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Durchführung des Vertrags unzumutbar machen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn a) der Supplier trotz Abmahnung und Nachfristsetzung entweder die von ihm zu erbringenden Zahlungen (Entgelt, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet hat oder sonstigen vertraglich übernommenen Pflichten nicht nachgekommen ist, b) der Supplier zahlungsunfähig ist oder ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wurde und keine Leistungsgarantie durch einen Insolvenzverwalter erteilt wurde ,c) der Supplier seinen wesentlichen Vertragspflichten Aufforderung durch die eventfirst nicht nachkommt. Eine Abmahnung mit Nachfristsetzung ist in diesen Fällen entbehrlich. 5.3 Der Rücktritt ist dem Supplier gegenüber unverzüglich zu erklären. 5.4 Die Geltendmachung eines Schadensersatzes wegen Nichterfüllung bleibt unberührt.
6. Hausrecht der eventfirst während des Events:
Die eventfirst übt während des Events das erweiterte Hausrecht aus. Den Anordnungen der Bevollmächtigten der eventfirst ist unbedingt Folge zu leisten.
7. Berechtigungsausweise:
eventfirst behält sich vor, den Zugang zum Event durch Ausweise für Supplier kontrollieren. In diesem Fall berechtigen nur die Ausweise zum Zutritt in den Eventbereich während des Events. Die kostenfreien Ausweise werden rechtzeitig vor der Veranstaltung von der eventfirst an die jeweiligen Supplier ausgegeben. Der Supplier ist dafür verantwortlich, dass alle Mitarbeitenden entsprechende Ausweise mit sich führen.
8. Reinigung nach Leistungserbringung:
8.1 Der eventfirst obliegt die Organisation der allgemeinen Reinigung der Eventlocation. Die Reinigung und Müllentsorgung im Zusammenhang mit der von dem Supplier erbrachten Leistung hingegen obliegt alleine dem Supplier. 8.2 Für den Fall, dass nach Beendigung des Events durch den Supplier Abfälle oder sonstige Gegenstände zurückgelassen werden, ist die eventfirst zur entsprechenden Beseitigung und Entsorgung auf Kosten des Supplier berechtigt.
9. Haftung und Haftungsfreistellungverpflichtung des Supplierg:
9.1 Der Supplier haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder sonstige Dritte im Sinne der §§ 278 und 831 BGB im Zusammenhang mit dem Event zu vertreten sind, entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Anwendung von § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist für beide Seiten ausgeschlossen. 9.2 Der Supplier haftet für die vollständige Rückgabe der zur Nutzung überlassenen Geräte, Schlüssel, Zutrittskarten und Anlagen. 9.3 Für eingebrachte Gegenstände des Supplier und seiner Mitarbeiter haftet der Supplier. 9.4 Der Supplier stellt die eventfirst von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit dem Event geltend gemacht werden, frei, soweit sich diese aus einer Verletzung seiner gesetzlichen Verpflichtungen oder seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag ergeben oder von ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich mithin insbesondere auf Forderungen Dritter aufgrund Verschuldens sowie wegen eventueller Gesetzesverstöße und Verletzungen von Rechten Dritter seitens des Supplier bzw. der Personen, deren Handeln sich der Supplier gem. vorstehender Bestimmungen zurechnen lassen muss und die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegenüber der eventfirst als Organisator des Events geltend gemacht werden. Sie bezieht sich zudem auch auf behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Missachtung von Rauchverboten), die gegen die eventfirst verhängt werden aufgrund eines Fehlverhaltens des Supplier bzw. der Personen, deren Verhalten sich der Supplier zurechnen lassen muss gem. vorstehender Bestimmungen. 9.5 Die Freistellungsverpflichtung des Supplier gem. Ziffer 9.4 erstreckt sich auch auf alle Aufwendungen, insbesondere Kosten der Rechtsverteidigung, die der eventfirst aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte aus vorstehend genannten Gründen erwachsen.
10. Haftung und Haftungsfreistellungverpflichtung des Supplierg:
10.1 Die eventfirst haftet nicht für Schäden, die durch eigenes leicht fahrlässiges Verhalten oder das ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung ihrer wesentlicher Vertragspflichten. 10.2 In Fällen einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung der eventfirst auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. 10.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die eventfirst nach den gesetzlichen Vorschriften zwingend haftet, insbesondere bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen
11. Schlussbestimmungen:
11.1 Sind mehrere Personen Supplier, so bevollmächtigen sie sich gegenseitig. Erklärungen, die gegen alle wirken, im Namen aller abzugeben und mit Wirkung für alle entgegenzunehmen. Dies gilt nicht für Kündigungserklärungen. Tatsachen in der Person eines Supplier, die für die eventfirst Rechte begründen, gewähren dieselben Rechte gegenüber allen Suppliern. 11.2 Der Sitz der eventfirst ist Erfüllungsort und Gerichtsstand, letzteres jedoch nur, wenn der Supplier Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. 11.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Oktober 2025 eventfirst Taskwise GmbH Rosenthaler Str. 36 10178 Berlin Tel: +49 158 88279054 Mail: support@eventfirst.com Web: www.eventfirst.com